E-Rechnung

Die Europäische Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen schreibt den Empfang und die Weiterleitung von E-Rechnungen verbindlich vor. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 27. November 2018 entsprechende Vorschriften zur Umsetzung zu erlassen. Entsprechend § 4 a i. V. m. § 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz, EGovG-Bund) sowie § 14 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Thüringer E-Government-Gesetz, ThürEGovG) ist der elektronische Rechnungsempfang ab dem 27. November 2019 durch alle öffentlichen Auftraggeber in Thüringen umzusetzen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://finanzen.thueringen.de/themen/egovernment/projekte/e-rechnung/

Wenn die elektronische Rechnung über das Zentrale Rechnungseingangsportal (OZG-Rechnungseingangsportal) erfolgreich abgegeben wurde, übernimmt der Technische Rechnungsempfänger (in Thüringen das Thüringer Landesrechenzentrum) die Weiterleitung an die richtige Landesbehörde oder die richtige Kommune.

Die Art der Weitergabe wird für die Landesbehörden einheitlich sein. Für die Kommunen werden nach aktuellem Stand zwei Übertragungswege angeboten.

In den Verwaltungen, die Empfänger der Rechnung sind, wird die elektronische Rechnung im Format XRechnung weiter verarbeitet und geprüft. Die Art der Weiterverarbeitung bestimmt die Verwaltung selbst.

Die Europäische Richtlinie 2014/55/EU definiert unter Artikel 2 Nr. 1 den Begriff elektronische Rechnung (E-Rechnung) als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre automatische und elektronische Verarbeitung möglich ist.

Im Sinne der EU-Richtlinie handelt es sich bei der Rechnung um einen strukturierten Datensatz (in den bei Bedarf rechnungsbegleitende Unterlagen eingebunden werden können). Eine bildhafte Darstellung der Rechnung (beispielsweise als PDF) entspricht nicht den Anforderungen der Europäischen Kommission an eine elektronische Rechnung. Das bedeutet, dass der strukturierte Datensatz das Rechnungsoriginal ist.