E-Rechnung in der Stadtverwaltung Suhl

Seit dem 27. November 2019 stellt die Stadtverwaltung Suhl die Möglichkeit bereit, Eingangsrechnungen als E-Rechnungen im XML-Format über eine zentrale Rechnungseingangsplattform zu empfangen.

Über die zentrale Rechnungseingangsplattform können AuftragnehmerInnen ihre elektronischen Rechnungen erfassen oder bereits erstellte elektronische Rechnungen hochladen. Die elektronischen Rechnungen werden nach dem erfolgreichen Erfassen/Hochladen als eingereicht und damit als dem Empfänger/ der Empfängerin zugestellt angesehen.

Die zentrale Rechnungseingangsplattform steht für die Thüringer Landesbehörden, die teilnehmenden Kommunen und Landkreise des Freistaats Thüringen zur Verfügung und kann über https://verwaltung.thueringen.de erreicht werden.

Ein Direktaufruf ist über das Portal (URL) https://xrechnung-bdr.de möglich.

Für den Versand von E-Rechnungen wird eine sogenannte Leitweg-ID benötigt.

16054000-0001-78

Leitweg-ID Stadtverwaltung Suhl

Was ist eine Leitweg-ID?

Die Leitweg-ID ist eine elektronische Adresse einer Verwaltungsbehörde. Sie ist ein eindeutiges Kriterium für die Adressierung und Weiterleitung der E-Rechnung an die Verwaltung. Diese ist bei der Übermittlung einer E-Rechnung zwingend anzugeben.

Es sind folgende Nutzungshinweise zu beachten:

Bei der Anschrift auf der E-Rechnung ist die Angabe der Dienststelle zwingend notwendig!

Stadtverwaltung Suhl
Zentraler Rechnungseingang
Amt >
Friedrich-König-Straße 42
98527 Suhl

Anlagen dürfen die maximal zulässige Dateigröße von 10 Megabyte nicht überschreiten. Die maximale Anzahl rechnungsbegleitender Anlagen ist auf 200 beschränkt. Zusätzlich ist zu beachten, dass Texteintragungen in der E-Mail nicht berücksichtigt werden. Folgende Formate können als rechnungsbegleitende Anlagen in eine elektronische Rechnung eingebettet werden:

  • PDF-Dokumente
  • Bilder (PNG, JPEG)

Häufige Fragen

Die Europäische Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen schreibt den Empfang und die Weiterleitung von E-Rechnungen verbindlich vor. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 27. November 2018 entsprechende Vorschriften zur Umsetzung zu erlassen. Entsprechend § 4 a i. V. m. § 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz, EGovG-Bund) sowie § 14 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Thüringer E-Government-Gesetz, ThürEGovG) ist der elektronische Rechnungsempfang ab dem 27. November 2019 durch alle öffentlichen Auftraggeber in Thüringen umzusetzen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://finanzen.thueringen.de/themen/egovernment/projekte/e-rechnung/

Wenn die elektronische Rechnung über das Zentrale Rechnungseingangsportal (OZG-Rechnungseingangsportal) erfolgreich abgegeben wurde, übernimmt der Technische Rechnungsempfänger (in Thüringen das Thüringer Landesrechenzentrum) die Weiterleitung an die richtige Landesbehörde oder die richtige Kommune.

Die Art der Weitergabe wird für die Landesbehörden einheitlich sein. Für die Kommunen werden nach aktuellem Stand zwei Übertragungswege angeboten.

In den Verwaltungen, die Empfänger der Rechnung sind, wird die elektronische Rechnung im Format XRechnung weiter verarbeitet und geprüft. Die Art der Weiterverarbeitung bestimmt die Verwaltung selbst.

Die Europäische Richtlinie 2014/55/EU definiert unter Artikel 2 Nr. 1 den Begriff elektronische Rechnung (E-Rechnung) als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre automatische und elektronische Verarbeitung möglich ist.

Im Sinne der EU-Richtlinie handelt es sich bei der Rechnung um einen strukturierten Datensatz (in den bei Bedarf rechnungsbegleitende Unterlagen eingebunden werden können). Eine bildhafte Darstellung der Rechnung (beispielsweise als PDF) entspricht nicht den Anforderungen der Europäischen Kommission an eine elektronische Rechnung. Das bedeutet, dass der strukturierte Datensatz das Rechnungsoriginal ist.